Übersicht
1. Bestellung
2. Zahlung
3. Lieferung und Abnahme
4. Verpackung
5. Versand
6. Mängelrügen
7. Haftung, Rücktritt
8. Eigentumsvorbehalt
9. Erfüllungsort u. Gerichtsstand
10. Schlussbestimmungen
1. Bestellung
Die Angebote von NEOCHEMA sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für NEOCHEMA nur verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich oder formularmäßig bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprochen wird. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedin-gungen des Käufers, gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Zahlung
Bei Lieferung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Gegenüber Forderungen von NEOCHEMA kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug sowie begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist NEOCHEMA - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist NEOCHEMA ferner berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweils aktuellen Soll-Zinsen der Bank vom Rechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzug-schadens bleibt vorbehalten. Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk.
3. Lieferung und Abnahme
Die Lieferpflicht von NEOCHEMA ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die NEOCHEMA wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert hat. Sonstige Rechte von NEOCHEMA werden hierdurch nicht berührt. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung
sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, soweit NEOCHEMA wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haftet. Unvorhergesehene Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung, bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung, bzw. Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Verpackung
Einweggebinde und -verpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens sowie der Waren¬zeichen und Bezeichnung von NEOCHEMA im Geschäftsverkehr wieder verwendet werden.
5. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg werden von NEOCHEMA gewählt. Auf Wunsch wird gegen Berechnung eine Versicherung abgeschlossen. Für Aufträge unter € 150,00 werden Porto- und Verpackungskosten berechnet.
6. Mängelrügen
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, NEOCHEMA angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie NEOCHEMA nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort, angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich, unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer zu erheben. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird NEOCHEMA durch Preisnachlass, Nachbesserung, Um- tausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Weitere Ansprüche des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind.
7. Haftung, Rücktritt
Der Käufer kann nur in Fällen und in dem Umfang Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, in denen es in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt ist; eine weitergehende Haftung von NEOCHEMA - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Verletzung vertraglicher Neben- pflichten und unerlaubter Handlung - ist ausgeschlossen, es sei denn, dass NEOCHEMA wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haftet.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die NEOCHEMA aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Das Eigentum von NEOCHEMA erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware von NEOCHEMA mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt NEOCHEMA, zusammen mit diesen anderen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache, zu deren vollem Wert, wobei der Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus gegen-
wärtigen und künftigen Warenlieferungen von NEOCHEMA mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils von NEOCHEMA zur Sicherung an NEOCHEMA ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung von NEOCHEMA für die mitver- arbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an NEOCHEMA abgetreten. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die im Eigentum von NEOCHEMA stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an NEOCHEMA abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist NEOCHEMA berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn NEOCHEMA dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9. Erfüllungsort u. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mainz.
10. Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht berührt. NEOCHEMA ist berechtigt, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg weitest möglich entsprechen.